Entfall des 3G Nachweises am 20.03.2022- Auswirkungen auf den Datenschutz

Datenschutzrechtliche Auswirkung der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 20.03.2022

Laut § 28 b Abs. 3 S.1 des Impfschutzgesetzes a. F. (IfSG) musste der Arbeitgeber einen 3G -Nachweis überwachen und dokumentieren. Da der 3G-Nachweis mit der Änderung des IfSG vom 20.03.2022 entfällt, entfällt auch die Dokumentationspflicht.

Für den Datenschutz bedeutet das, dass auch die bisher erhobenen Daten gelöscht werden müssen. Zu diesen Daten können gehören: Impfnachweise, Testergebnisse, Daten zu Kontaktnachverfolgungen.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, weist in Ihrer Pressemitteilung vom 23.03.2022 daraufhin, dass die Rechtsgrundlage für die Speicherung entfallen ist, eine Speicherung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist und die Daten jetzt sofort gelöscht werden sollten.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Daten rechtskonform gelöscht werden müssen. D.h. auch, dass die Daten, die in Papierform erhoben wurden , durch einen geeigneten Aktenvernichter vernichtet werden müssen.

Link zur Pressemitteilung: https://www.datenschutz.de/wp-content/uploads/kalins-pdf/singles/3g-nachweis-und-kontaktdaten-einfach-zerreissen-reicht-nicht.pdf

Andreas Rößling

Datenschutzbeauftragter

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